Eigentlich wollten wir eine Zusammenfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.12.2016 - einer reinen Einwohnerfragestunde - bringen. Wir haben aber entschieden, als exemplarischen Ausschnitt die berechtigten Fragen des Herzberger Bürgers Mario Lehmann und die entsprechenden Antworten ohne weiteren Kommentar und ungekürzt zu veröffentlichen. Der Text ist sehr lang, aber erkenntnisreich. Es kann so jeder selbst entscheiden, ob die gestellten Fragen vollständig, ein bisschen oder gar nicht beantwortet wurden. Die komplette Niederschrift befindet sich am Ende des Textes.
Fragen an den Bürgermeister:
In der SVV am 24.11.2016 beantworteten Sie eine Anfrage der SPD-Fraktion zum Thema „private Nutzung von Transporttechnik und Maschinen der Stadt durch ihre Beschäftigten“. Hierbei wiesen sie auf eine erlassene Dienstanweisung vom 17.05.2016 und die Nutzungsvereinbarung für Fahrzeuge der Stadt hin. In der Nutzungsvereinbarung wird ein Nutzungsentgelt von 13,00 € für die ersten 100 km und 1,00 € für jede weiteren begonnenen 10 km festgelegt.
1. Gab es dafür auch vor dem 17.05.2016 eine Dienstanweisung oder ähnliches?
2. Wenn ja, welchen Inhalt hatte diese, wann wurde sie in Kraft gesetzt und warum hat die Dienstanweisung vom 17.05.2016 diese nicht außer Kraft gesetzt?
3. Die Dienstanweisung vom 17.05.2016 gilt für alle Beschäftigten der Stadt. Wer genehmigt dem Bürgermeister die private Nutzung? Sie selbst?
4. Ist es richtig, dass ein Beschäftigter der Stadt, der einen Rasenmäher Traktor für mehrere Tage ausleiht und damit 100 km Rasen mäht, 13,00 € Nutzungsentgelt zu entrichten hätte?
5. Besitzen die Rasenmäher Traktoren, der Kran und andere Baumaschinen einen Kilometerzähler und zählen sie zu den in der Dienstanweisung genannten Dienstfahrzeugen?
6. Müsste nicht jeder Bürger und Steuerzahler der Stadt Herzberg das gleiche Recht zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen und Maschinen der Stadt haben? Wenn nicht, warum nicht?
7. Da das Nutzungsentgelt für die Beschäftigten der Stadt erheblich geringer ist, als die Gebühren, die bei Anmietung gleicher Fahrzeuge/Maschinen bei einem wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen zu zahlen wären, stellen sich folgende Fragen:
a. Auf welcher Grundlage wurde das Entgelt festgelegt?
b. Hätte für die private Nutzung eine Nutzungs- und Entgeltordnung durch die SVV beschlossen werden müssen? Wenn ja, warum wurde dies unterlassen?
c. Wurde den Beschäftigten der Stadt ein geldwerter Vorteil auf der Gehaltsmitteilung bestätigt? Wenn nein, könnte dies rechtliche Konsequenzen für die Beschäftigten oder die Stadt haben?
d. Könnte lokalen Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden durch die private, konkurrenzlos günstige Nutzung der Dienstfahrzeuge entstanden sein? Wenn ja, wie wird damit umgegangen?
e. Könnte dem Steuerzahler durch die private, augenscheinlich nicht kostendeckende Nutzung ein Schaden entstanden sein? Wenn ja, wie wird damit umgegangen?
Antwort:
• Sinn und Zweck einer Dienstanweisung
Es handelt sich um Arbeitsvorschriften, die innerhalb der Verwaltung für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen, ohne dass sie Rechtsnormen oder Rechtsquellen darstellen; sie entfalten keine Außenwirkung. Dienstanweisungen gehören wie alle abstrakt-generellen Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien zur Ablauforganisation. Dienstanweisungen können sowohl orgnisatorische als auch verhaltenslenkende (norminterpretierende) Inhalte aufweisen. Mit Hilfe von Dienstanweisungen werden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung geregelt. Die Wirksamkeit der Dienstanweisung und ihre Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer ist nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig, sie kann also mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
• Hintergrund der Dienstanweisung für Dienstfahrzeuge
Die „Dienstanweisung zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen“ ist eine innerdienstliche Vorschrift und ergänzt die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Herzberg (Elster) – AGA. Zweck der Dienstanweisung ist es, die private Nutzung von dienstlichen Fahrzeugen für alle Beschäftigten zu regeln.
Die Allgemeine Geschäftsanweisung (AGA) vom 22.03.1995 ist ebenfalls eine innerdienstliche Vorschrift. Sie regelt den allgemeinen Dienstbereich, deren Dienstvorgesetzter der Bürgermeister ist.
Dienst- und Geschäftsanweisungen für die gesamte und Teile der Verwaltung werden nach Vorbereitung durch das Hauptamt vom Bürgermeister erlassen. Zur Regelung bestimmter dienstlicher Angelegenheiten können einzelne Ämter besondere Dienst- und Geschäftsanweisungen in Abstimmung mit dem Hauptamt vorbereiten; diese werden ebenfalls vom Bürgermeister erlassen.
Nach 5.9 Abs.5 der AGA dürfen Dienstfahrzeuge, die dem Hauptamt unterstellt sind (nur PKWs wie Renault, Ford, Fiat Doplo und Caddy), nur für Dienstfahrten benutzt und nur von allen dafür eingeteilten Mitarbeiter der Stadtverwaltung geführt werden. Der Einsatz der Dienstfahrzeuge erfolgt nach rechtzeitiger Bedarfsanmeldung durch das Hauptamt. Es bleibt dem Bürgermeister vorbehalten, hierfür besondere Regelungen zu erlassen. Der Einsatz der Dienstfahrzeuge des Amtes für öffentliche Einrichtungen obliegt dem Amtsleiter (hier Bürgermeister). Für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen wird eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt Herzberg (Elster) und der/dem Beschäftigten geschlossen. Der Bürgermeister stellt ebenfalls einen entsprechenden Antrag. Das Muster der Nutzungsvereinbarung gilt hauptsächlich für die Nutzung von PKWs. Die Nutzung von baulicher Technik muss zusätzlich gesondert aufgeschlüsselt werden.
Die AGA trat am 01.04.1995 in Kraft und wurde bereits durch sieben Änderungen aktualisiert (Stand 01.09.2006). Die Dienstanweisung zur privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen ist lediglich eine ergänzende Regelung mit Wirkung zum 31.05.2016, die im Grundsatz besagt, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen jeglicher Art nicht gestattet ist. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
• Bezug zur BbgKVerf (Anmerkung unsererseits: Brandenburgische Kommunalverfassung)
Gemäß § 2 BbgKVerf erfüllt die Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidung unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und eines ausreichenden Breitbandzuganges, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und –behandlung, die Verbessung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern.
Gemäß § 61 Abs. 1 BbgKVerf ist der Hauptverwaltungsbeamte, hier Bürgermeister, Leiter der Gemeindeverwaltung. Er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung (Satz 2).
Gemäß § 28 BbgKV ist die Gemeindevertretung für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
1. die allgemeinen Grundsätze nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 61 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt,
2. die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung , der Gemeindevertretung,
3. die Bildung der Ausschüsse die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach §§ 41 Abs 4, 43 Abs. 2 Satz 4, 49 Abs. 2,
4. die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
5. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und – entwicklung der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
6. die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen,
7. die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
8. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung
9. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen des Flächennutzungsplanes, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
10. die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
11. die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
12. die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 hinaus,
13. die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
14. die Übernahme neuer Aufgabenbereiche , für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
15. die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept,
16. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
17. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag,
18. den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
19. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
20. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigentbetrieben,
21. die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2-4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks – oder gegenstandes,
22. Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeinevertertung vorsieht, an weiteren Unternehmen,
23. die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2,
24. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
25. alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindvertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.
Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.
Die Regelung der Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung, zu denen u.a. die Fassung von Dienstanweisungen gehört, obliegt ausschließlich dem Bürgermeister.
Niederschrift SVV 23.12.2017